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§ 28 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Pflichten des Leistungserbringers

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürRettG – Betriebspflicht

(1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung, insbesondere entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Rettungsdienstbereichsplans, aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Leistungserbringer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Der Leistungserbringer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.