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§ 26 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 ThürRettG – Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigung nach § 23 erteilen die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Die Zuständigkeit kann auch auf Rettungsdienstzweckverbände übertragen werden.

(2) Örtlich zuständig ist die Genehmigungsbehörde, in deren Gebiet sich der Betriebsbereich des Krankenkraftwagens befindet. Soweit Leistungserbringer in mehreren Rettungsdienstbereichen tätig sein wollen, entscheidet die jeweilige Genehmigungsbehörde in eigener Zuständigkeit über die Genehmigung. Für landesweite intensivmedizinische Transporte gilt § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 ThürVwVfG.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erteilt das Land die Genehmigung für die Luftrettung.