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§ 25 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 ThürRettG – Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Leistungserbringers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

  1. 1.

    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,

  2. 2.

    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Leistungserbringer nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Leistungserbringer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Betrieb ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Leistungserbringer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(3) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.