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§ 21a ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 21a ThürRettG – Schiedsstelle

(1) Bei Streitigkeiten über die Höhe der nach den §§ 20, 20a oder 21 zu vereinbarenden Benutzungsentgelte kann auf Antrag eines Verhandlungspartners eine Schiedsstelle angerufen werden. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande, setzt die Schiedsstelle die Kosten des Rettungsdienstes und das Benutzungsentgelt spätestens einen Monat nach der Anrufung fest. Gegen die Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist Beteiligter im Sinne des § 61 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung; sie wird durch den Vorsitzenden vertreten.

(2) Die Schiedsstelle wird vom Landesverwaltungsamt gebildet und setzt sich aus zwei Vertretern des Aufgabenträgers und/oder der Durchführenden und zwei Vertretern der Kostenträger sowie einem einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Präsidenten des Landesverwaltungsamtes bestimmt. Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme. Die Entscheidung der Schiedsstelle wird mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen; ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Kosten der Schiedsstelle werden von den am Schiedsstellenverfahren beteiligten Verhandlungspartnern zu gleichen Teilen getragen. Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Landesverwaltungsamtes bedarf.