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§ 21 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ThürRettG – Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung

(1) Die Kosten für die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten des Rettungsdienstes. Hierzu zählen insbesondere die Kosten für die Vergütung der Notärzte, die Kosten für eine einheitliche mobilelektronische Einsatzdokumentation, die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Telenotarztsystems, die erforderlichen Verwaltungskosten und Versicherungskosten, die Kosten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und 7, die Kosten des Schiedsverfahrens nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3, die Kosten für Fehleinsätze sowie uneinbringliche Forderungen. Alle ansatzfähigen Kosten sind in vollem Umfang auf die Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung umzulegen.

(2) Die Benutzungsentgelte für die notärztliche Versorgung werden zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Kostenträgern und ihren Verbänden vereinbart; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem ein Verfahrensbeteiligter zu Verhandlungen aufgefordert hat, nicht zustande, erhebt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Benutzungsgebühren aufgrund einer Satzung; § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 gilt entsprechend. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 sowie der §§ 4, 11 und 15 ThürKAG sind entsprechend anzuwenden. Die Gebührensatzung bedarf der vorherigen Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt. Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen wird oder die Benutzungsgebühren die ansatzfähigen Kosten für die notärztliche Versorgung übersteigen. Die Gebührensatzung ist im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu geben.