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§ 20 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Kosten

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürRettG – Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport

(1) Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport werden zwischen den Aufgabenträgern und/oder den Durchführenden einerseits und den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart. Kommt eine Vereinbarung binnen drei Monaten nach Ablauf der bisher gültigen Kostenregelung nicht zustande und wird das Benutzungsentgelt nicht durch eine Schiedsstelle nach § 21a Abs. 1 Satz 3 festgesetzt, erhebt

  1. 1.

    der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 aufgrund einer Satzung nach § 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise

  2. 2.

    der Aufgabenträger nach § 5 Abs. 2 aufgrund einer Rechtsverordnung des Landesverwaltungsamts

Benutzungsgebühren. Die Aufgabenträger können den Durchführenden das Recht zur Erhebung der Benutzungsentgelte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen.

(2) Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Hierzu ermitteln die Aufgabenträger und die Durchführenden für ihren jeweiligen Bereich unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen ihre betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes. Bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte sind auch Kosten für Fehleinsätze, die auf die Vermittlung rettungsdienstlicher Leistungen entfallenden Kosten der Zentralen Leitstelle, die Kosten für die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, die Kosten für eine einheitliche mobilelektronische Einsatzdokumentation, uneinbringliche Forderungen sowie die Kosten für die Vorhaltung von Leitenden Notärzten und Organisatorischen Leitern für Fälle des § 17 und die Kosten für deren Einsatz zu berücksichtigen. Zuwendungen des Landes, des Bundes oder anderer öffentlich-rechtlicher Träger sind bei der Kalkulation der Benutzungsentgelte kostenmindernd zu berücksichtigen.

(3) Die Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 sind verpflichtet, Entwürfe von Gebührensatzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 mit einer Darstellung der ansatzfähigen Kosten den Kostenträgern und ihren Verbänden vor der Beschlussfassung zuzuleiten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben.

(4) Im Fall des § 8 treffen das Krankenhaus und die Kostenträger und ihre Verbände eine Vereinbarung über die erforderlichen Kosten.