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§ 15 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Einrichtung

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürRettG – Rettungswachen

(1) Die Rettungswachen werden im Rahmen des Rettungsdienstbereichsplans von den Aufgabenträgern des bodengebundenen Rettungsdienstes beziehungsweise von den Durchführenden eingerichtet, besetzt und unterhalten.

(2) In den Rettungswachen werden die für den bodengebundenen Rettungsdienst erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit vorgehalten.

(3) Die Krankenhäuser sind auf Verlangen des Aufgabenträgers verpflichtet, vor Neubau und Erweiterungsmaßnahmen zu prüfen, ob feste Einrichtungen des Rettungsdienstes vorgesehen werden können.