Gesetze

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§ 1 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürRettG – Zweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes.

(2) Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.