§ 1 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ThürRettG – Zweck
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes.
(2) Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.