§ 7 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
§ 7 ThürRAVG – Mittelbewirtschaftung
Die Mittel des Versorgungswerks dürfen nur zur Deckung der in diesem Gesetz vorgesehenen Leistung n und der Verwaltungskosten verwendet werden. Sie sind so anzulegen, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint und ein angemessener Ertrag erzielt wird.