§ 19 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
§ 19 ThürRAVG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung(1) in Kraft. Die Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 entstehen jedoch erst in dem in der Satzung zu bestimmenden Zeitpunkt.
(1) Red. Anm.:
Verkündung erfolgte am 7.6.1996
Verkündung erfolgte am 7.6.1996