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§ 15 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürRAVG – Erste Vertreterversammlung

(1) Die Wahl der 15 Mitglieder der ersten Vertreterversammlung wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen durchgeführt. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer, welches zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung erlischt, wenn der Gewählte nicht innerhalb eines Jahres nach der Wahl Mitglied des Versorgungswerks wird.