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§ 14 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürRAVG – Erste Satzung

Die erste Satzung und die erste Wahlordnung des Versorgungswerks werden von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen beschlossen. Die Einberufung des Vorstands und die Sitzungsleitung obliegen dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Satzung und Wahlordnung bedürfen der vorläufigen Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten. Sie sind von der ersten Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird die Wahlordnung nicht bestätigt, so wirkt sich dies auf die Wahl der ersten Vertreterversammlung nicht aus.