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§ 12 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürRAVG – Auskünfte

Die Rechtsanwaltskammer Thüringen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Zulassung oder Aufnahme eines Rechtsanwalts, das Erlöschen und die Zurücknahme der Zulassung und das Erlöschen der Mitgliedschaft mitzuteilen sowie ihm im Einzelfall zur Überprüfung der Auskünfte nach § 6 Abs. 5 auf Anfrage alle sonstigen für die Mitgliedschaft, die Beitragspflicht oder die Versorgungsleistung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Versorgungswerk in den Fällen des Satzes 1 regelmäßig den Namen, die Kanzleianschrift, das Geburtsdatum und das Geschlecht des Rechtsanwalts mit.