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§ 10 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRAVG
Gliederungs-Nr.: 330-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürRAVG – Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung

(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung, gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.