§ 10 ThürRAVG
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Landesrecht Thüringen
§ 10 ThürRAVG – Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Aufrechnung
(1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung, gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Versorgungswerk kann fällig gewordene Beiträge und Säumniszuschläge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.