§ 96 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
ELFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 96 ThürPersVG – Evaluierung
(1) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Anpassung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung über den notwendigen Anpassungs- oder Änderungsbedarf dieses Gesetzes vor.
(2) Die Absatz 1 nachfolgenden Evaluierungen sind dem Thüringer Landtag in Abständen von fünf Jahren vorzulegen.