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§ 94 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ELFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 ThürPersVG – Rechtsverordnung über Wahlvorschriften

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über

  1. 1.

    die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,

  2. 2.

    die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,

  3. 3.

    die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

  4. 4.

    das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  5. 5.

    die Stimmabgaben,

  6. 6.

    die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,

  7. 7.

    die Aufbewahrung der Akten.