§ 94 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
ELFTER TEIL – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 94 ThürPersVG – Rechtsverordnung über Wahlvorschriften
Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen eine Rechtsverordnung zu erlassen über
- 1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
die Stimmabgaben,
- 6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
die Aufbewahrung der Akten.