§ 89 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
ZEHNTER TEIL – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschluss-Sachen
§ 89 ThürPersVG – Abweichungen für öffentliche Theater und Orchester
Für öffentliche Theater und Orchester gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Für die an öffentlichen Theatern und Orchestern künstlerisch Beschäftigten gilt § 5 nicht; sie bilden neben den in § 5 genannten Gruppen eine weitere Gruppe. Bilden die Beschäftigten einer Dienststelle nach Satz 1 mehr als zwei Gruppen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Personalrats (§ 17 Abs. 3), soweit das zur Anwendung von § 16 erforderlich ist.
- 2.
Dienststellenleiter im Sinne dieses Gesetzes ist für die künstlerisch Beschäftigten der Künstlerische Leiter, für das sonstige Personal der Leiter der Verwaltung.