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§ 87 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZEHNTER TEIL – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschluss-Sachen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 ThürPersVG – Abweichungen und Sonderregelungen im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums

Für den Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Für die Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten, der Jugendstrafanstalten und der Jugendarrestanstalten wird ein besonderer Hauptpersonalrat bei dem für Justiz zuständigen Ministerium gebildet.

  2. 2.

    § 90 Abs. 1 Nr. 5 und 6 gilt entsprechend.

  3. 3.

    Die Interessen der Rechtsreferendare nach diesem Gesetz werden von dem Personalrat ihrer Stammdienststelle wahrgenommen.

  4. 4.

    Werden bei der Stammdienststelle in der Regel mindestens fünf Rechtsreferendare ausgebildet, so können sie eine Vertrauensperson wählen. Ein Wahlrecht zum Personalrat besitzen die Rechtsreferendare nicht. Für die Zusammenarbeit der Vertrauensperson mit dem Personalrat gilt § 40 Abs. 1 entsprechend.

  5. 5.

    Die Stammdienststelle beruft einmal jährlich alle ihr zugewiesenen Rechtsreferendare zu einer Versammlung ein, in der die Vertrauensperson in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.