Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 86 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZEHNTER TEIL – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschluss-Sachen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 ThürPersVG – Abweichungen für die Landesforstanstalt

Für die bei der Landesforstanstalt beschäftigten Waldarbeiter findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass abweichend von den §§ 13, 14 und 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiter erlischt.