Gesetze

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§ 85 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZEHNTER TEIL – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschluss-Sachen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 ThürPersVG – Abweichung für das Amt für Verfassungsschutz

Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 kann der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz nach Anhörung des Ausschusses nach § 93 bestimmen, dass Beschäftigte, bei denen dies wegen ihren dienstlichen Aufgaben dringend geboten ist, nicht an Personalversammlungen teilnehmen.