Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 76 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ACHTER TEIL – Beteiligung der Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 ThürPersVG – Durchführung von Entscheidungen

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle in angemessener Frist durch, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine andere Vereinbarung getroffen.

(2) Führt die Dienststelle eine Entscheidung, die

  1. 1.

    auf einer Dienstvereinbarung beruht oder

  2. 2.

    aufgrund einer Initiative des Personalrates zustande gekommen ist,

nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch oder leitet sie die vorgesehene Maßnahme nicht ein, so kann das Einigungsstellenverfahren durchgeführt oder sogleich das Verwaltungsgericht angerufen werden. Die §§ 69a, 71 und 72 gelten sinngemäß.

(3) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.