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§ 7 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürPersVG – Dienststellenleiter

(1) Für die Dienststelle handelt ihr Leiter (Dienststellenleiter). Soweit dienstliche Belange entgegenstehen, wird er durch seinen ständigen Vertreter oder einen in der Sache entscheidungsbefugten Beschäftigten vertreten. Die Vertretung durch andere Beschäftigte ist nur im Einvernehmen mit der Personalvertretung möglich.

(2) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landkreisen und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richtet sich die Vertretung nach den hierfür geltenden Vorschriften. Darüber hinaus kann die Vertretung durch den jeweiligen für Personalangelegenheiten zuständigen leitenden Mitarbeiter erfolgen.

(3) In Zweifelsfällen bestimmt die oberste Dienstbehörde oder, falls eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden ist oder nicht entscheidet, die Aufsichtsbehörde den Leiter der Dienststelle und seinen Vertreter.