§ 65 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
SIEBTER TEIL – Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden
§ 65 ThürPersVG – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. § 64 Satz 2 gilt entsprechend.