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§ 65 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

SIEBTER TEIL – Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 ThürPersVG – Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung

In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. § 64 Satz 2 gilt entsprechend.