§ 59 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
SIEBTER TEIL – Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden
§ 59 ThürPersVG – Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis 20 | der in § 57 genannten Beschäftigten aus einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, |
21 bis 50 | der in § 57 genannten Beschäftigten aus drei Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
51 bis 200 | der in § 57 genannten Beschäftigen aus fünf Jugend- und Auszubildendenvertretern, |
mehr als 200 | der in § 57 genannten Beschäftigtenaus sieben Jugend- und Auszubildendenvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten nach § 57 zusammensetzen. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.