§ 58 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen
SIEBTER TEIL – Vertretung der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden
§ 58 ThürPersVG – Aktives und passives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.