Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 ThürPersVG
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Landesrecht Thüringen

ZWEITER TEIL – Personalvertretungen

Titel: Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürPersVG – Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat

(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat mindestens drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Zugleich bestimmt er deren Vertretung.

(2) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.

(3) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.