§ 11 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
§ 11 ThürÖPNVG – Verwaltungsvorschriften
Das für Personenverkehr einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, soweit die Thüringer Landeshaushaltsordnung nichts anderes vorsieht.