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§ 11 ThürÖPNVG
Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (ThürÖPNVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 924-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürÖPNVG – Verwaltungsvorschriften

Das für Personenverkehr einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, soweit die Thüringer Landeshaushaltsordnung nichts anderes vorsieht.