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§ 5 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürNRSchutzG – Raucherräume

(1) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Leiter von Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 und Betreiber von Gaststätten nach § 2 Nr. 10 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden, sofern sich in dem Raucherraum keine Tanzfläche befindet.

(3) Entgegen dem Verbot nach § 3 Abs. 1 können Betreiber von Spielkasinos und Spielhallen nach § 2 Nr. 12 das Rauchen in einem abgetrennten Nebenraum gestatten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Zu Raucherräumen haben Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, keinen Zutritt. Raucherräume sind am Eingang deutlich sichtbar als solche zu kennzeichnen. In Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ist diese Kennzeichnung mit dem Zusatz zu versehen, dass Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Zutritt verwehrt ist.

Zu § 5: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).