§ 56 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Dreizehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 56 ThürNRG – Außer-Kraft-Treten von Bestimmungen
Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben.