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§ 56 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Dreizehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 ThürNRG – Außer-Kraft-Treten von Bestimmungen

Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleich lautende Recht wird aufgehoben.