Gesetze

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§ 55 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Dreizehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 ThürNRG – Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.