§ 49 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen
§ 49 ThürNRG – Grenzabstände für Wald
(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. | gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken | 10 m, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken | 5 m, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken | 30 m | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung | 6 m, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
und bei Verjüngung | 4 m, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen | 2 m, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind | 1,5 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.