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§ 49 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Elfter Abschnitt – Grenzabstände für Pflanzen

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürNRG – Grenzabstände für Wald

(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

1.gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken10 m,
  
2.gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken5 m,
  
3.gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken30 m
  
4.gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m,
 und bei Verjüngung4 m,
  
5.gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen2 m,
  
6.gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind1,5 m.

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.

(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.