§ 33 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Duldung von Leitungen
§ 33 ThürNRG – Anschluss an Fernheizungen
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend für den Anschluss eines Grundstücks an eine Fernheizung, sofern derjenige, der sein Grundstück anschließen will, einem Anschlusszwang unterliegt.