Gesetze

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§ 22 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Hammerschlags- und Leiterrecht

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 ThürNRG – Anzeigepflicht

Die Absicht, das Nachbargrundstück zu benutzen, ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Benutzung dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten dieses Grundstücks anzuzeigen. § 6 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.