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§ 10 ThürNRG
Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Nachbarwand

Titel: Thüringer Nachbarrechtsgesetz (ThürNRG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRG
Gliederungs-Nr.: 403-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürNRG – Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau

(1) Der Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks darf die Nachbarwand nur mit Einwilligung des Nachbarn beseitigen. Die Absicht, die Nachbarwand zu beseitigen, muss dem Nachbarn schriftlich erklärt werden. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Nachbar dieser Erklärung nicht innerhalb von zwei Monaten schriftlich widerspricht. Für die Erklärung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(2) Die Einwilligung gilt trotz Widerspruchs als erteilt, wenn

  1. 1.
    der Nachbar nicht innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Erklärung einen Bauantrag zur Errichtung des Anbaues bei der Baugenehmigungsbehörde einreicht oder, falls dieses Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, andere zur Schaffung der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erforderliche Maßnahmen einleitet,
  2. 2.
    nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der für den Anbau erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen mit dessen Ausführung begonnen wird,
  3. 3.
    bei verfahrensfreien Baumaßnahmen nicht innerhalb eines Jahres ab der Erklärung nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Anbau begonnen wird oder
  4. 4.
    die Versagung einer für den Anbau erforderlichen Genehmigung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann.

(3) Beseitigt der Erbauer der Nachbarwand diese ganz oder teilweise, ohne hierzu nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt zu sein, so kann der anbauberechtigte Nachbar ohne Rücksicht auf Verschulden Ersatz für den ihm durch die völlige oder teilweise Beseitigung der Anbaumöglichkeit zugefügten Schaden verlangen. Der Anspruch wird mit der Fertigstellung des Rohbaus des späteren Gebäudes fällig.