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§ 25 ThürNatG - Stiftung Naturschutz Thüringen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Weitere Einrichtung für den Naturschutz ist die Stiftung Naturschutz Thüringen. Näheres regelt das Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 315) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bezeichnung "Stiftung Naturschutz Thüringen" darf nur für die in Absatz 1 genannte Stiftung verwendet werden. Die Benutzung von zum Verwechseln ähnlichen Bezeichnungen ist unzulässig.