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§ 15 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 15 ThürNatG – Gesetzlich geschützte Biotope
(zu § 30 BNatSchG, abweichend von § 30 Abs. 2 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind Bergwiesen, Moorwälder, uferferne Landröhrichte, Staudenfluren trockenwarmer Standorte, Streuobstwiesen, offene Felsbildungen der planaren bis montanen Stufen, aufgelassene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche, alte Lesesteinwälle, Hohlwege sowie Erdfälle und Dolinen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die geschützten Biotoptypen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sowie nach Satz 1 anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation zu definieren und Mindestgrößen festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht hinsichtlich der Waldbiotope im Benehmen mit dem für Forst zuständigen Ministerium.

(2) Die Naturschutzfachbehörde und die Landesforstanstalt in ihrem Aufgabenbereich erfassen die gesetzlich geschützten Biotope und tragen sie in Listen und Karten mit deklaratorischer Bedeutung ein. Die Listen und Karten werden von der Naturschutzfachbehörde im Internet veröffentlicht. Die Erfassung ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Jahre, zu wiederholen.

(3) Die zuständige untere Naturschutzbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein gesetzlich geschütztes Biotop befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

(4) Bei Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung ist die zuständige untere Naturschutzbehörde dafür zuständig, eine dadurch entstehende Beeinträchtigung abzuwehren; dies steht der Durchführung notwendiger Maßnahmen durch Dritte, einer Förderung dieser Maßnahmen oder ihrer Festsetzung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme nicht entgegen. Eine Pflegepflicht des Eigentümers entsteht in diesem Fall nicht.

(5) Abweichend von § 30 BNatSchG gilt bei gesetzlich geschützten Biotopen, die nach Inkrafttreten eines Bebauungsplans entstanden sind, das Verbot der Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung nach § 30 Abs. 2 BNatSchG nicht, wenn eine nach diesem Plan zulässige bauliche Nutzung verwirklicht wird.

(6) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde.