§ 14 ThürNatG - Geschützte Landschaftsbestandteile
(zu § 29 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Die Gemeinden können unter den in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestands innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand erstrecken. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßgabe der Satzung verboten. Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fällungen und Veränderungen von geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,
- 2.
die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, zu einer Ersatzzahlung, die von der Gemeinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden ist,
- 3.
die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kosten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zu ersetzen oder ersetzen zu lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen und
- 4.
die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen.
In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bedroht werden. Die Gemeinden sind im eigenen Wirkungskreis jeweils zuständig für den Vollzug der Satzung.
(2) Linienhafte Anpflanzungen wie durchgehende Hecken und einseitige Baumreihen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG festgesetzt wurden, mindestens 50 Meter lang und im Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG zu erfassen sind, sind als geschützter Landschaftsbestandteil geschützt, ohne dass es einer besonderen Ausweisung bedarf. Satz 1 gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Satz 1 findet auch keine Anwendung, soweit Anpflanzungen nach Absatz 3 geschützt sind. Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Anpflanzung führen können, sind verboten. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzung oder zur Gesunderhaltung von Bäumen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzung. Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 67 BNatSchG Befreiungen erteilen. § 12 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(3) Alleen außerhalb des Waldes an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt; ausgenommen hiervon sind Alleen im räumlichen Geltungsbereich der Baumschutzsatzung einer Gemeinde. Alleen im Sinne dieses Gesetzes sind beidseitig der Straße oder des Weges ausgeprägte Baumreihen von Bäumen meist gleicher Art und in regelmäßigem Pflanzabstand, der in der Regel einen Kronenschluss in der Reihe zulässt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die den Charakter als Allee auf Dauer ändern können, sind verboten. Von den Verboten ausgenommen sind solche Fäll- und Schnittmaßnahmen, die den Charakter als Allee auf Dauer ändern können, die jedoch aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich sind; vor der Durchführung ist das Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde herzustellen. Maßnahmen nach Satz 4, die keinen Aufschub dulden, sind nachträglich bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. In den Fällen der Sätze 4 und 5 setzt die zuständige untere Naturschutzbehörde nach Anhörung der Betroffenen eine Ersatzpflanzung, vorrangig als Nachpflanzung am bisherigen Standort, fest. Eine Ersatzgeldzahlung in einen Alleenfonds ist festzusetzen, wenn eine Ersatzpflanzung nicht möglich oder zweckmäßig ist; § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG gilt entsprechend. Erteilt die zuständige untere Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 BNatSchG, so setzt sie zugleich eine Ersatzpflanzung oder Ersatzgeldzahlung in einen Alleenfonds fest. Der Alleenfonds wird bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geführt und für Maßnahmen zugunsten von Alleen eingesetzt. Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, sollen von den zuständigen Naturschutzbehörden rechtzeitig Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Dabei sind im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) standortgerechte und in der Regel heimische Baumarten zu verwenden.