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§ 1 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürNatG – Verwirklichung der Ziele, Zusammenarbeit der Behörden
(zu den §§ 2 und 3 BNatSchG, abweichend von § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 3 BNatSchG)

(1) Ergänzend zur Regelung des § 2 Abs. 2 BNatSchG haben auch die Gemeinden, die Landkreise, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Ergänzend zur Regelung des § 3 Abs. 5 BNatSchG haben die in Satz 1 genannten Stellen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 4 BNatSchG sollen zusätzlich für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen der Biosphärenreservate, Natura 2000-Gebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Eigentum oder Besitz des Landes, der Landkreise, der Gemeinden sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts in ihrer ökologischen Beschaffenheit erhalten und zur Förderung der biologischen Vielfalt nach Möglichkeit weiterentwickelt werden. Bei der Überlassung dieser Grundstücke zur Nutzung an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 1 sicherzustellen.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 3 BNatSchG sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere den Vertragsnaturschutz, vorrangig nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.

(4) Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, die Lebensräume der Arten zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern.

(5) Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt.

(6) Die ehrenamtliche Mitarbeit einschließlich der naturwissenschaftlichen Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege sowie der auf Dauer angelegte Vertragsnaturschutz sind zu unterstützen.

(7) Die Anordnung einer Naturschutzbehörde, die ein Grundstück betrifft und sich an den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten richtet, ist auch für dessen Rechtsnachfolger verbindlich.