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§ 9 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürMinG – Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Hierbei findet für die Ermittlung des zu Grunde liegenden Amtsgehalts § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Thüringer Ministergesetzes in der am 30. Juni 2008 geltenden Fassung keine Anwendung, soweit das Amtsverhältnis vor dem 1. September 1996 beendet wurde.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Thüringer Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(3) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.