§ 5d ThürMinG - Ausgleich
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Abs. 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 10 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.