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§ 5d ThürMinG - Ausgleich

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Abs. 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 10 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.