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§ 5 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 ThürMinG – Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören, noch gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(3) Einkünfte, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten möglichen Nebentätigkeiten erzielt werden, haben die Mitglieder der Landesregierung insoweit an das Land abzuführen, als diese den Höchstbetrag eines monatlichen Amtsgehalts im Jahr übersteigen. Gehört ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform an, auch wenn diese keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, so gilt § 55 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) sinngemäß. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 55 ThürBG entsteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der nach Satz 1 belassenen Vergütung übersteigt.