§ 4 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen
I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung
§ 4 ThürMinG – Form des Rücktritts
Der Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Ministerpräsidenten gegenüber dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ministerpräsidenten.