Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

V. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürMinG – Evaluierung

Die §§ 5a bis 5e dieses Gesetzes sind im Jahr 2022 durch den Landtag erstmalig zu evaluieren. Dazu fordert der Landtag eine Stellungnahme der Landesregierung und eine Stellungnahme des beratenden Gremiums an und bezieht diese in seine Evaluierung ein.