§ 20 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen
V. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 ThürMinG – Evaluierung
Die §§ 5a bis 5e dieses Gesetzes sind im Jahr 2022 durch den Landtag erstmalig zu evaluieren. Dazu fordert der Landtag eine Stellungnahme der Landesregierung und eine Stellungnahme des beratenden Gremiums an und bezieht diese in seine Evaluierung ein.