Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

IV. Abschnitt – Abschnitt Zusammentreffen von Bezügen

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürMinG – Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 70 ThürBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.

(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt. Dabei sind vom Ruhegehalt mindestens 20 vom Hundert zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die Regelaltersgrenze nach §§ 35235 SGB VI erreicht hat.

(3) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als diese zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigen.

(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ehegatten ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 71 Abs. 3 und 4 Satz 2 ThürBeamtVG gilt sinngemäß.

(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 72 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 73 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.