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§ 11 ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

III. Abschnitt – Versorgung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürMinG – Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht und das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat. § 235 SGB VI gilt sinngemäß.

(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Thüringer Landesregierung, einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder in einer anderen Landesregierung oder in der aufgrund der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 gebildeten Regierung der Deutschen Demokratischen Republik soweit diese bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zu einem eigenständigen Versorgungsanspruch dem Grunde nach geführt hat. Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, während der das ehemalige Mitglied der Landesregierung nach § 3 Abs. 3 zur Fortführung der Geschäfte verpflichtet ist.

(3) Das Ruhegehalt beträgt bei einer Amtszeit von weniger als fünf Jahren 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von einer Legislaturperiode, die mindestens vier Jahre und sechs Monate betragen muss, 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,45 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Unterjährige Amtszeiten sind unter Benutzung des Nenners 365 und kaufmännischer Rundungsregelungen auf zwei Dezimalstellen umzurechnen; der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen.

(4) Auf Antrag kann Ruhegehalt ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Das Ruhegehalt vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, um den es vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI in Anspruch genommen wird. § 235 SGB VI gilt sinngemäß. Die Minderung darf 18 vom Hundert nicht überschreiten und nicht zu einer Unterschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 1 festgelegten Ruhegehaltsstufen führen.

(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt.

(6) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, wird für den Anspruch und für die Berechnung des Ruhegehalts die Zeit des früheren Amtsverhältnisses mit berücksichtigt. Bestand aus dem früheren Amtsverhältnis bereits ein Anspruch auf Ruhegehalt, so erlischt dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Amtsbezüge nach § 8 Abs. 1 aufgrund der erneuten Ernennung besteht; in diesen Fällen richtet sich unter Berücksichtigung des Satzes 1 der Zeitpunkt für die Gewährung und die Berechnung des Ruhegehalts nach dem Recht, welches für den erloschenen Ruhegehaltsanspruch gültig war, sofern dies für das ehemalige Mitglied der Landesregierung günstiger ist.

(7) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird.