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§ 2 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürMfG – Ziele der Förderung

Im Interesse der Schaffung und Sicherung einer starken Wirtschaftsstruktur in Thüringen hat die Mittelstandsförderung das Ziel:

  1. 1.

    die Leistungskraft der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu stärken, ihre Funktion für die soziale Marktwirtschaft zu sichern, Wettbewerbsnachteile auszugleichen, Investitions- und Innovationshemmnisse abzubauen, die Eigenkapitalausstattung zu verbessern und die rechtzeitige Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern,

  2. 2.

    die Kultur der Selbständigkeit, insbesondere durch die Unterstützung von Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen sowie durch Vermittlung wirtschaftlichen Verständnisses schon in den Schulen zu fördern,

  3. 3.

    die Ausbildungsreife und -qualität des Fachkräftepotentials durch mehr Praxisbezug und die Vermittlung grundlegenden wirtschaftspolitischen Know-how sowie die Ausbildungsbereitschaft der Unternehmer zu verbessern,

  4. 4.

    die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Chancengleichheit zu sichern und auszubauen,

  5. 5.

    die Gründung und die Entfaltung von selbständigen Existenzen der mittelständischen Wirtschaft zum Aufbau und zur Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur zu erleichtern sowie

  6. 6.

    für die mittelständische Wirtschaft den Zugang zu den Exportmärkten zu erleichtern und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit im Auslandsgeschäft zu gewährleisten.