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§ 16 ThürMfG
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: ThürMfG,TH
Gliederungs-Nr.: 70-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürMfG – Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Mittelstandsförderungsgesetz vom 17. September 1991 (GVBl. S. 391), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446), außer Kraft.