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§ 14 ThürMfG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unternehmen und der Freien Berufe (Thüringer Mittelstandsförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
ThürMfG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
70-1

Für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien nach diesem Gesetz ist das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig. Im Übrigen obliegt die Ausführung dieses Gesetzes dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeit anderer oberer Landesbehörden berühren, ist mit diesen das Benehmen herzustellen.