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§ 88 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 88 ThürLWO – In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.