§ 86 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 86 ThürLWO – Zusammentreffen mit anderen Wahlen
(1) Sofern die Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammentrifft, kann der Landeswahlleiter die Anlagen zu dieser Verordnung an die besonderen Verhältnisse der Zusammenlegung anpassen.
(2) Fällt die Landtagswahl mit einer anderen Wahl oder einer Abstimmung über einen Volksentscheid zusammen, sind die Wahlen in die Wahlen in der Reihenfolge Europawahl, Bundestagswahl, Landtagswahl und Kommunalwahl auszuzählen. Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über den Volksentscheid findet nach der Auszählung der Wahlen statt.